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Schul-ABC

Schul ABC

Informationsbroschüre
der Schule Kreuzlingen

Sehr geehrte Eltern
und Erziehungsberechtigte

Mit dieser Broschüre informieren wir Sie über unsere Primarschule. Es ist uns ein Anliegen, Ihnen einen möglichst umfassenden Überblick von A bis Z zu Angeboten und Richtlinien der Volksschule zu vermitteln.

Sollten Sie auf Ihr Anliegen oder Ihre Frage keine Antwort finden, stehen Ihnen die Lehrpersonen, Schulleitungen oder die Schulverwaltung gerne zur Verfügung.

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit und wünschen Ihren Kindern eine erfolgreiche Schulzeit.

Primarschulbehörde
Schulgemeinde Kreuzlingen

Bildungsweg im Kanton Thurgau

Schematische Darstellung des Bildungswegs im Kanton Thurgau
1

Schule / Unterricht

1.1

Eintritt in die Volksschule

Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des neuen Schuljahres kindergartenpflichtig. Falls Erziehungsberechtigten der Eintritt zu früh erscheint, können Sie diesen mit schriftlichem Antrag einmalig bis spätestens 31. März um ein Jahr verschieben.

1.2

Einteilungen

Die Einteilungen in die Schulzentren werden von den jeweils zuständigen Schulleitungen vorgenommen. Es gilt dabei ausgeglichene Klassen zusammenzustellen. Die Schülerinnen und Schüler werden den Schulzentren vornehmlich nach geographischer Lage zugeteilt. Die Grenzen der Einzugsgebiete können sich jährlich verschieben.

1.3

Kindergarten

Mit dem Eintritt in den Kindergarten beginnt die obligatorische Schulzeit. Der Besuch des Kindergartens dauert zwei Jahre. Die Kinder werden nach den Zielen des Lehrplans ganzheitlich in ihrer Entwicklung begleitet, unterstützt und gefördert. Dabei gelten die Rechte und Pflichten der Volksschule.

Auf Grund ihrer Beobachtungen und unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien beurteilt die Kindergartenlehrperson die Schulfähigkeit eines Kindes und informiert frühzeitig über die weitere Schullaufbahn.

Weitere Informationen finden Sie in den kantonalen Broschüren «Unser Kind kommt in den Kindergarten» und «Unser Kind kommt in die Schule».

1.4

Einschulungsklasse

Die Einschulungsklasse ist eine Regelklasse, in welcher der Lernstoff der ersten Primarklasse auf zwei Jahre verteilt wird. Nach zwei Jahren Einschulungsklasse erfolgt in der Regel der Übertritt in die zweite Primarklasse.

1.5

Übertritt in die Sekundarschule

Auf Basis von Kompetenznachweisen und persönlichen Beobachtungen nimmt die Klassenlehrperson die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in die Stammklasse und die Niveaufächer (Mathematik und Englisch) vor. Anlässlich eines Übertrittgespräches (Dezember bis spätestens März) wird über diesen Entscheid orientiert.

Falls Erziehungsberechtigte mit diesem Entscheid nicht einverstanden sind, können sie ihre Tochter / ihren Sohn zur koordinierten Aufnahmeprüfung des Kantons Thurgau anmelden. Die Anmeldung muss schriftlich und rechtzeitig beim Sekretariat des Schulpräsidiums eingereicht werden. Die Klassenlehrperson informiert über Termin und Ort der Aufnahmeprüfung.

1.6

Schulhaus

Die Schülerinnen und Schüler tragen Sorge zu Schulhaus, Einrichtungen und Aussenanlagen. Beschädigungen oder Mängel werden einer Lehrperson oder dem Hausdienst gemeldet. Die Kinder betreten die Schulzimmer grundsätzlich in Hausschuhen.

1.7

Schulhausordnung

Die Schulhausordnung ist den Kindern bekannt und für alle verbindlich. Bei Regelübertretungen erfolgen Konsequenzen.

1.8

Schulbesuche

Mit vorheriger Anmeldung sind Besuche erwünscht. Alternativ besteht die Möglichkeit, am Besuchstag am 15. jeden Monats (ausgenommen Juni und August), ohne Voranmeldung Einblick in den Unterricht zu nehmen.

Falls ein Gespräch mit der Klassenlehrperson gewünscht wird, benötigt es eine Terminvereinbarung.

1.9

Stundenpläne

Die Stundenpläne für das neue Schuljahr werden im Juni abgegeben. Auf Wünsche und Änderungsvorschläge der Eltern kann nicht eingegangen werden.

1.10

Jahresplanung

Zum Schuljahresbeginn erhalten Eltern die Jahresplanung des Schulzentrums. In dieser sind Schulausfälle, Zentrumsanlässe, sowie Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit aufgeführt. Diese können von der Schulleitung als obligatorisch erklärt werden.

1.11

Pause

Die grosse Pause in der Primarschule dauert vormittags 30 Minuten. Diese Zeit verbringen alle Kinder auf dem Pausenplatz. Der Znüni darf nur im Freien verzehrt werden. Ausnahmen werden von der Lehrperson geregelt.

Während der Pause darf das Schulhausareal ohne Erlaubnis der Lehrperson nicht verlassen werden. Die Kinder werden während der Pause von Lehrpersonen beaufsichtigt.

1.12

Zeugnisse

Der Kindergartenbesuch wird zum Schuljahresende schriftlich bestätigt. In der 1. – 6. Klasse wird am Ende des Schuljahres ein Zeugnis ausgehändigt.

Zusätzlich erfolgt einmal im Jahr ein Standortgespräch, resp. ein Übertrittsgespräch in der 6. Klasse. «Gespräche».

1.13

Fremdsprachen

Ab der dritten Klasse wird Englisch erteilt. Französisch beginnt in der fünften Klasse und wird in Halbklassen unterrichtet.

1.14

Religionsunterricht

Der Religionsunterricht wird von den Landeskirchen und Religionsgruppen organisiert und durchgeführt. Wenden Sie sich bei Fragen oder Abmeldungen direkt an die zuständige Religionslehrperson.

1.15

Unterricht an Wochenenden

An wenigen Wochenenden werden Schulaktivitäten, wie beispielsweise Besuchstage oder der Fasnachtsumzug, durchgeführt. Diese sind obligatorisch.

1.16

Gespräche

Lehrpersonen unterstützen, fördern und begleiten ihre Schülerinnen und Schüler. Der Kontakt und die regelmässigen Gespräche mit Erziehungsberechtigten helfen dabei. Jährlich wird ein Standortgespräch durchgeführt. Ab der 2. Klasse nimmt das Kind daran teil.

Weitere Gespräche finden nach Bedarf und Absprache mit den Lehrpersonen statt, sie können gemäss Volksschulgesetz als verbindlich erklärt werden.

1.17

Elektronische Geräte

In allen Schulzentren gilt ein generelles Benutzungsverbot für private elektronische Geräte wie Smartwatches, Handys, usw. Beim Betreten des Schulhausareals sind solche Geräte auszuschalten und im Schulthek aufzubewahren. Begründete Ausnahmen kann die Klassenlehrperson bewilligen.

Bei Regelverstössen werden die Geräte eingezogen. Die Rückgabe dieser Geräte erfolgt via Schulleitung nur an die Erziehungsberechtigten.

1.18

Fundgegenstände

Fundgegenstände werden den Lehrpersonen oder dem Hausdienst übergeben. Werden solche nicht innert rund sechs Monaten abgeholt, werden diese einem Hilfswerk gespendet.

1.19

Benützung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten

In der Regel kommen die Schülerinnen und Schüler zu Fuss in die Schule. Ausnahmen (Schulweg länger als 1km, Anschlusstermine) werden von der Schulleitung geprüft und den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

Bei der Durchführung von Exkursionen, Schwimmbadbesuchen, Sportanlässen etc. kann die Klassenlehrperson weitere Ausnahmeregelungen erlassen.

Kinder, welche den Schulweg mit dem Fahrrad zurücklegen, müssen Helm und Leuchtweste tragen.

Hinweis: Die Benutzung von elektrobetriebenen Fortbewegungsmitteln (e-Scooter, e-Bike etc.) ist bis 14 Jahren gemäss Strassenverkehrsgesetz verboten.

1.20

Schulweg

Der Schulweg liegt in der Verantwortung der Eltern.

Kindergartenkinder müssen auf dem Schulweg stets den reflektierenden Schultergürtel tragen. Erstklässler tragen während des ganzen Schuljahres eine Leuchtweste.

Ab der zweiten Klasse ist das Tragen einer Leuchtweste zwischen Herbst- und Frühlingsferien für alle obligatorisch.

Der Schulweg ist für Kinder eine wichtige Erlebnis- und Lernwelt hinsichtlich ihrer Selbständigkeit, ihrer Orientierung, ihres Verhaltens im Strassenverkehr und ihrer vielfältigen Kontakte zu Gleichaltrigen.

Erziehungsberechtigten wird empfohlen, ihr Kind anfangs zu begleiten – nicht zu fahren – und sich schrittweise zurückzuziehen, sobald der Schulweg selbständig bewältigt werden kann. «Verkehrsprävention»

Die Kinder benötigen Unterstützung in der zeitlichen Planung des Schulweges, sowohl vor Unterrichtsbeginn als auch auf dem Nachhauseweg.

1.21

unentschuldigtes Fehlen

Bei unentschuldigtem Fehlen (Absenz) von Schülerinnen und Schülern wird die Lehrperson schnellstmöglich mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufnehmen.

Bei wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben kann die Schulbehörde eine Strafanzeige einreichen, was in der Regel zu einer Busse durch die Staatsanwaltschaft führt.

1.22

Schulzentren

Die Primarschulgemeinde Kreuzlingen ist in vier Primarschulzentren aufgeteilt. Es sind folgende Zentren: Bernegg, Schreiber, Seetal und Wehrli, zu denen auch die jeweils naheliegenden Kindergärten gehören. Die Sekundarschule ist in drei Zentren aufgeteilt: Egelsee, Pestalozzi und Remisberg.

1.23

Turnhalle

Während der Turnstunden in der Turnhalle tragen die Kinder Turnschuhe oder Geräteschuhe mit nicht abfärbenden Sohlen.

1.24

Zusätzliche Angebote

Schulkinder können folgende Angebote nutzen:

  • Ferienpass|In Zusammenarbeit mit Vereinen und anderen Organisationen bietet die Schulgemeinde in den ersten zwei Wochen der Sommerferien ein abwechslungsreiches und interessantes Freizeitangebot an.
  • Freiwilliges Sommerlager|Dieses wird durch die Tagesbetreuung auf dem Fünfländerblick angeboten und durchgeführt.
 
2

Unterstützung / Therapien

2.1

Hausaufgaben

Es wird erwartet, dass Eltern Interesse für die Hausaufgaben zeigen. Bei Fragen steht die jeweilige Lehrperson zur Verfügung.

2.2

Lernatelier

Das Lernatelier wird nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrperson beantragt.

2.3

Deutsch für Fremdsprachige (DAZ)

Kinder, welche noch nicht ausreichend Deutsch sprechen können, werden in Kleingruppen in Deutsch geschult.

2.4

Integrationsklasse

Immigrierte fremdsprachige Schülerinnen und Schüler werden bei Eintritt in die Primarschule in die Integrationsklasse der Schule Kreuzlingen eingeteilt. Dort werden sie intensiv geschult, um sie schnellstmöglich in der passenden Regelklasse zu integrieren.

2.5

Logopädie

Im zweiten Kindergartenjahr werden alle Kinder von einer Logopädie-Fachperson hinsichtlich ihrer Sprachentwicklung untersucht. Weitere Untersuchungen werden auf Wunsch der Klassenlehrperson durchgeführt.

Für Kinder im Vorschulalter bietet das «Logomobil» der Schulgemeinde eine aufsuchende logopädische Therapie an.

2.6

Psychomotorik

Die Psychomotorik ist ein pädagogisch-therapeutisches Förderangebot (Verbesserung des individuellen Bewegungsausdrucks, der Handlungskompetenz und der Gestaltung von Beziehungen). Die Zuweisung von Therapiestunden bedarf einer vorherigen Abklärung durch das zuständige Fachpersonal der Psychomotorik. Anmeldungen erfolgen via Klassenlehrperson, Schulpsychologie oder Kinderarzt/ Kinderärztin.

2.7

Schulische Heilpädagogik (SHP)

Auf Antrag der Klassenlehrperson kann Kindern mit besonderen Lernbedürfnissen zusätzliche Unterstützung oder Förderung gewährt werden. Die Lehrpersonen der schulischen Heilpädagogik arbeiten in der Klasse, mit Kleingruppen oder mit einzelnen Kindern.

Besucht ein Kind über längere Zeit regelmässig die SHP, werden die Eltern von der Lehrperson vorgängig informiert.

2.8

Sonderpädagogische Massnahmen

Hat ein Kind besondere Schwierigkeiten in der Schule, wird es durch die Fachstelle SPL (Schulpsychologie und Logopädie) abgeklärt. Auf Grund der Resultate werden verschiedene Massnahmen umgesetzt z. B. «Logopädie» «Psychomotorik» «Schulische Heilpädagogik».

2.9

Schulberatung

Die Schule Kreuzlingen bietet eine Schulberatung für die Primar- und eine für die Sekundarschule an. Kinder, Eltern oder Lehrpersonen können sich dort melden und erhalten Unterstützung bei Konflikten, Verhaltensauffälligkeiten und weiteren schulbezogenen Fragen oder Problemen.

2.10

Familienhilfe

In Zusammenarbeit mit der Stadt bietet die Schulgemeinde Kreuzlingen Erziehungsberechtigten eine niederschwellige und kostenfreie Unterstützung bei der Klärung von Erziehungsfragen oder bei der Organisation des Familienalltags an. Erfahrene Familienfrauen beraten die Familien in ihrem Zuhause und zeigen Lösungsansätze auf. Anmeldungen erfolgen über die «Schulberatung».

3

Musik

3.1

Musikschule Kreuzlingen und Jugendmusikschule Kreuzlingen

Für die ausserschulische musikalische Bildung stehen zwei unabhängige Vereine zur Verfügung, welche ein breites Spektrum an Einzel- oder Gruppenunterricht anbieten.

 
4

Krankheit / Unfall / Sicherheit

4.1

Krankheit und Unfall

Ist ein Kind am Besuch des Unterrichts verhindert, muss dies vor Unterrichtsbeginn via Schul-Messenger der Lehrperson als Absenz mitgeteilt werden. Die Schulleitung kann von den Erziehungsberechtigten ein Arztzeugnis verlangen, wenn Zweifel an der Absenz bestehen.

4.2

Verkehrsprävention

Nebst der Schulung durch die Klassenlehrperson findet mehrmals Verkehrsunterricht durch die Kantonspolizei statt.

Die Schülerinnen und Schüler werden schrittweise an das sichere Verhalten im Strassenverkehr herangeführt. Erziehungsberechtigte können einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie das korrekte Verhalten zu Fuss bzw. per Fahrrad mit ihren Kindern üben.

KindergartenRichtiges Verhalten als Fussgänger und korrektes Queren von Strassen.
1./2. KlasseVertiefung der Fussgänger-Regeln und richtiges Verhalten mit fahrradähnlichen Geräten.
3./4. KlasseHerausforderungen des Strassenverkehrs aus Sicht des Radfahrers inklusive Fahrradkontrolle.
5./6. KlasseErneute Fahrradkontrolle und richtiges Verhalten in verschiedenen Verkehrssituationen. Durchführung der Radfahrprüfung.

Die Benützung von Velos auf dem Weg zur Schule ist unter den Stichworten «Benützung von Fahrrädern und fahrradähnlichen Geräten» geregelt.

4.3

Versicherungen

Die Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der Erziehungsberechtigten. Bei Beschädigungen von fremden Eigentum kommt die Haftpflichtversicherung zum Tragen.

 
5

Ärztliche Untersuchungen

5.1

Schularzt / Schulärztin

Im 2. Kindergartenjahr, der 4. Primarschulklasse, sowie im 2. Sekundarschuljahr (8. Klasse) werden die Kinder/Jugendlichen durch den Schularzt / die Schulärztin auf ihren körperlichen Allgemeinzustand untersucht.

5.2

Schulzahnklinik / Zahnprophylaxe

Während der Schulzeit führt die Schulzahnklinik im Sinne der Prophylaxe wiederkehrende Unterrichtseinheiten zu den Themen Essen, Wachstum der Zähne sowie Zähneputzen durch.

Kinder werden jährlich einmal zum Reihenuntersuch aufgeboten, erstmals beim Besuch des 1. Kindergartenjahres. Die Schulgemeinde übernimmt die Kosten für den Reihenuntersuch. Besucht ein Kind den jährlichen Untersuch im gleichen Jahr bei einem anderen Zahnarzt, benötigt die Klassenlehrperson frühzeitig (vor dem Reihenuntersuch) eine Bestätigung des Zahnarztes / der Zahnärztin, damit Kinder vom Reihenuntersuch dispensiert werden können.

In der 3. Primarschulklasse wird, sofern die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, ein Panoramaröntgenbild (OPG) erstellt. Analog den Kariesbehandlungen beteiligt sich die Schulgemeinde an den Kosten.

5.3

Augenärztlicher Untersuch

Alle Kindergartenkinder werden von der zuständigen Fachperson auf ihre Sehfähigkeit hin untersucht. Die Erziehungsberechtigten werden über den Befund direkt informiert und sind gebeten, eine allfällig empfohlene Kontrolle bei der Augenärztin, beim Augenarzt zeitnah durchzuführen.

5.4

Kopflausbefall

Falls in einer Schulklasse Kopfläuse auftreten, wird die zuständige Fachperson aufgeboten, welche die notwendigen Massnahmen einleitet. Die Erziehungsberechtigten werden entsprechend informiert. In besonderen Fällen können von Läusen befallene Kinder vom Unterricht dispensiert werden.

 
6

Dispensationen

6.1

Sport

Kann ein Kind aus gesundheitlichen Gründen über längere Zeit nicht am Sportunterricht teilnehmen, ist der Lehrperson ein ärztliches Zeugnis abzugeben. Die Dispensation erstreckt sich nur auf die aktive Teilnahme am Sportunterricht, nicht aber auf den Schulbesuch. Das Kind ist während des Sportunterrichts in der Schule.

6.2

Teilnahme Schulreisen, Lager

Für Schulreisen und Lager gibt es keine Dispensationen. Bei medizinisch bestätigten Allergien bedarf es einer Kontaktaufnahme mit der Klassenlehrperson. Ist eine Lagerteilnahme auf Grund von Unfall, Krankheit, Disziplinarmassnahmen nicht möglich, nimmt das Kind während des Lagers oder der Schulreise in einer anderen Klasse am Unterricht teil.

 
7

Ferien / Freie Tage

7.1

Ferien

Die Feriendaten werden frühzeitig bekannt gegeben und sind verbindlich. Zu finden sind diese in der Informationsbroschüre des Schulzentrums oder auf der Homepage.

7.2

Urlaubsgesuche

Folgende Urlaubsgesuche werden im Normalfall bewilligt:

  • besondere Familienanlässe wie Hochzeiten, spezielle Geburtstagsfeiern, Taufen, Beerdigungen etc.
  • kulturelle oder sportliche Anlässe als aktive/r Teilnehmer/in

Keine Bewilligung für:

  • Ferienverlängerung
  • Vereinsausflüge
  • kulturelle oder sportliche Anlässe als Zuschauer

Kompetenzen

  • Urlaubsgesuche bis zu einem Tag werden von der Klassenlehrperson bewilligt.
  • Urlaubsgesuche von 2 bis 5 Tagen werden von der Schulleitung bewilligt.
  • Längere Urlaubsgesuche (ab 5 Tagen bis zu 6 Wochen) müssen schriftlich bei der Schulleitung eingereicht werden. > Homepage «Reglement Schülerabsenzen»

Die Aufarbeitung des Schulstoffes, der während des Urlaubs verpasst wird, liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.

7.3

Freie Tage

Traditionell sind in Kreuzlingen der Jahrmarktsmontag (letzter Montag im Oktober) sowie der Rosenmontagnachmittag schulfrei.

 
7.4

Religiöse Feiertage

Für das Begehen eines religiösen Feiertages ausserhalb des christlichen Feiertagskalenders gilt: pro Schuljahr kann die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten einen freien Tag bewilligen. Es wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass das vom Unterricht freigestellte Kind das Fest gemeinsam mit seiner Familie begeht.

7.5

Jokertage

Jedem Kind stehen pro Schuljahr zwei Jokertage zur Verfügung. Diese können unbegründet bis am vorhergehenden Schultag beantragt werden. Eine Aufteilung in Halbtage ist nicht möglich.

Am ersten Tag des Schuljahresbeginns kann kein Jokertag bezogen werden. Bei schulischen Sonderveranstaltungen wie Lager, Schulreisen, Sporttagen, Maibummel etc. wird kein Jokertag bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Im Zeugnis werden die Jokertage als «entschuldigt» vermerkt.

Bei unentschuldigten Absenzen wird pro Datum ein Jokertag aberkannt.

 
8

Gewalt / Sachbeschädigungen

8.1

Gewalt

Eine gewaltfreie Schule ist im Sinne aller. Kinder und Erwachsene begegnen sich mit Respekt und Anstand. Konflikte werden gewaltfrei gelöst. Erziehungsberechtigte leisten durch ihr Erziehungsverhalten und durch ihre Vorbildfunktion einen wichtigen Beitrag dazu.

8.2

Verlust oder Beschädigung von fremdem Eigentum

Die Kinder sind für ihre Kleidungsstücke und Gebrauchsutensilien (z.B. Fahrräder) selbst verantwortlich. Entsprechend haftet die Schulgemeinde nicht bei Verlust oder Diebstahl sowie bei Beschädigung der dem Kind gehörenden Kleidungsstücke oder anderer Gebrauchsgegenstände. «Versicherung»

 
9

Behörde / Schulleitung / Sekretariat

9.1

Primarschulbehörde

Die Primarschulbehörde wird vom Stimmvolk gewählt. Sie setzt sich zusammen aus dem Schulpräsidenten / der Schulpräsidentin (Vollamt) und acht weiteren Behördenmitgliedern. Sie fällt strategische Entscheide und übernimmt in Teilbereichen operative Aufgaben.

9.2

Schulleitungen

Alle Schulzentren in Kreuzlingen werden durch Schulleitungen geführt. Diesen obliegt die pädagogische und personelle Führung der jeweiligen Schulzentren. Die schulorganisatorischen Entscheidungen (z. B. Einteilungen) erfolgen in der Schulleitungskonferenz.

9.3

Wohnortwechsel / Adressänderungen

Sämtliche Änderungen der Adresse oder der Telefonnummer, sowie Umzüge müssen umgehend der Klassenlehrperson und dem Sekretariat des Schulpräsidiums mitgeteilt werden.

Dies ermöglicht der Schule, jederzeit die Erziehungsberechtigten zu erreichen und allfällige Klassen- oder Schulwechsel sorgfältig vorzubereiten.

 
10

Tagesbetreuung

10.1

Tagesbetreuung

In den vier Primarschulzentren bietet die Schule Kreuzlingen in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Kreuzlingen von Montag bis Freitag eine Tagesbetreuung für Kinder ausserhalb der Schulzeit an.

An Werktagen sind die Horte von 07.00 Uhr bis 08.15 Uhr und von 11.45 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. In den Schulferien wird eine Betreuung für eine begrenzte Anzahl der Kinder angeboten. Während den Weihnachtsferien und in der dritten und vierten Sommerferienwoche bleibt die Tagesbetreuung geschlossen.

Eine Übersicht der Bestimmungen und Tarife finden Sie auf der Homepage. Für Auskünfte steht Ihnen die Leitung Tagesbetreuung zur Verfügung

11   Stichwortverzeichnis